Fahrtenbuch bei geringfügigen Mängeln nicht zurückzuweisen

Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten (im Streitfall: Verwendung von Abkürzungen bei Kunden- und Ortsangaben; fehlende Ortsangaben bei Hotelübernachtungen; Differenzen aus dem Vergleich der Kilometerangaben im Fahrtenbuch und laut Routenplaner; keine Aufzeichnung von Tankstopps) führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und zur Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind (Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen).
Hinweis: So positiv diese Entscheidung auch ist, Steuerpflichtige sind gut beraten, die hohen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu beachten. So muss ein handschriftlich geführtes Fahrtenbuch insbesondere lückenlos, zeitnah und in gebundener Form geführt werden.
Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 16.6.2021, Az. 9 K 276/19, abrufbar unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224711.